Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Neztwerktechnik Koch - Helga B. Koch und Günter
Koch GbR
§ 1 - Geltungsbereich
Alle
Angebote, Lieferungen, Leistungen und Vertragsabschlüsse der
Netzwerktechnik Koch erfolgen, auch wenn im Einzelfall nicht
besonders darauf verwiesen wird, ausschließlich zu
nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden,
insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nicht, auch soweit
ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 - Angebot und Vertragsabschluß,
Ausführungsunterlagen
1. Alle
Angebote sind freibleibend.
2. Ein
Vertrag kommt nur durch förmliche Auftragsbestätigung durch
uns zustande. Ein Auftrag gilt jedoch als bestätigt, wenn
ohne förmliche Auftragsbestätigung die Lieferung erfolgt.
Wir sind berechtigt, die Annahme eines Angebotes von einer
Vorauszahlung bis zur Höhe des Gesamtpreises abhängig zu
machen.
3. Zu
Änderungen der Liefergegenstände, die die Funktionsfähigkeit
nicht beeinträchtigen und die wir aus technischen Gründen
oder aus Gründen der Modellpflege für erforderlich halten,
sind wir jederzeit berechtigt.
4. An allen
zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie z.B.
Zeichnungen und Muster, behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen weder dritten Personen noch
Konkurrenzfirmen vorgelegt werden. Unterlagen, wie
Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Prospekte und
dergleichen sind nur annähernd maßgebend und unverbindlich,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden. Wo es im Sinne des technischen Fortschritts unter
Berücksichtigung des Interesses des Bestellers angezeigt
erscheint, behalten wir uns entsprechende, für den
Besteller zumutbare Änderungen vor.
§ 3 - Preise
1. Maßgebend
sind die in der Auftragsbestätigung, mangels
Auftragsbestätigung die in der jeweils geltenden Preisliste
genannten Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nichts
anderes vereinbart ist, ab unserem Lager, in Euro, zuzüglich
Verpackung, Versand und Versicherung und der im Zeitpunkt
der Lieferung jeweils gesetzlich geschuldeten
Mehrwertsteuer.
2. Die
Aufstellung und Installation der Geräte erfolgt nach
Aufwand, es sei denn, aus unserer Auftragsbestätigung oder
aus dem Kaufvertrag ergibt sich etwas anderes.
§ 4 - Liefer- und Leistungszeit
1. Wir sind
zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
2. Liefer-,
Leistungs- und Ausführungsfristen sind für uns
unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich förmlich etwas
anderes vereinbart wird. Lieferfristen beginnen mit
Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt
aller notwendigen und vom Kunden zu liefernden Informationen
und Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten
Anzahlung.
3. Bei
Abrufaufträgen hat der Kunde die Liefer- oder Leistungszeit
so zu bestimmen, daß uns ausreichend Zeit und Gelegenheit
bleibt, entsprechende Dispositionen zu treffen. Kommt der
Kunde ‑ gleich aus welchen Gründen ‑ seiner Verpflichtung
zum Abruf von Lieferungen und Leistungen nicht ordnungsgemäß
nach, sind wir berechtigt, die Leistungszeit und die
Losgrößen selbst festzulegen oder vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
Eine als
verbindlich vereinbarte Frist und gesetzte Nachfristen
gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb
der Frist an eine zur Versendung bestimmte Person übergeben
wird, spätestens jedoch bei Meldung der Versandbereitschaft,
wenn die Lieferung aus Gründen, die nicht von uns zu
vertreten sind, verzögert wird.
4. Der
Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Wir
sind insbesondere berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
haben und von unserem Zulieferer im Stich gelassen werden.
Der Kunde ist in diesem Fall unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
5. Alle
unvorhersehbaren und von uns unverschuldeten Ereignisse oder
Hindernisse, die die Lieferung oder Leistung ganz oder
teilweise verzögern, insbesondere Streiks, Aussperrungen,
unvorhergesehene Betriebsstörungen in unserem Betrieb oder
im Betrieb eines Vorlieferanten, unvermeidbare
Rohstoffverknappungen, Zerstörungen bereits erbrachter
Leistungen durch Dritte oder durch Ereignisse höherer Gewalt
(z.B. Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben) oder Behinderungen
durch einen vom Kunden zu vertretenden Umstand berechtigen
uns, die Liefer- oder Leistungsfristen um die Dauer der
Behinderung zu verlängern. Dauert die Behinderung länger als
sechs Wochen oder wird die Lieferung oder Leistung aus einem
der in Vorstehend Satz 1 genannten Gründe unmöglich, sind
wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist
unverzüglich über das Leistungshindernis zu informieren und
ist unter den Voraussetzungen von Vorstehend Satz 2
gleichfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits
erbrachte Gegenleistungen des Kunden sind unverzüglich zu
erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere
auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
6. Verzug
von uns tritt nur nach förmlicher Mahnung ein, auch wenn für
die Lieferung oder Leistung eine Zeit vereinbart ist, die
sich nach dem Kalender bestimmen oder berechnen läßt.
§ 5 - Versand und Gefahrübergang
1.
Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist,
für Rechnung des Kunden.
2. Die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden
über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport
ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung
unser Lager verläßt. Dies gilt auch bei frachtfreier
Lieferung.
3. Nimmt der
Kunde den ihm angebotenen, vertragsgemäßen Liefergegenstand
nicht an oder wird der Versand oder die Zustellung auf
Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstands mit Meldung der Versandbereitschaft auf
den Kunden über.
§ 6 - Zahlungsbedingungen,
Zahlungsverzug des Kunden
1. Zahlungen
sind nach dem Datum der Rechnungstellung innerhalb von
14 Tagen netto ohne Abzug fällig. Wird diese Zahlungsfrist
überschritten, dann hat der Kunde, ohne daß eine Mahnung
erforderlich wäre, unbeschadet weitergehender Ansprüche
Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu entrichten.
2.
Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn wir über die Zahlung
verfügen können (Gutschrift, Einlösung von Schecks).
3. Kommt der
Kunde seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nach
oder steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 321
Abs. 1 BGB zu, werden alle unsere noch offenen Forderungen
gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig, auch soweit
Schecks oder Wechsel mit späterer Fälligkeit
erfüllungshalber angenommen wurden.
4. Die
Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit rechtskräftig
festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen
Forderungen zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung
von Zurückbehaltungsrechten.
§ 7 - Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur
Erfüllung aller Forderungen und Ansprüche einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und etwaiger
Ansprüche auf Freistellung von auf Wunsch des Kunden
übernommenen Haftungsrisiken, die uns ‑ gleich aus welchem
Rechtsgrund ‑ gegen den Kunden zustehen, werden uns die
folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen des Kunden
nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert unsere
Forderungen gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 20 %
übersteigt.
2. Alle
Liefergegenstände bleiben unser Eigentum (nachstehend
"Vorbehaltsware"). Verarbeitung und Umbildung erfolgen für
uns als Hersteller, jedoch ohne daß wir hieraus verpflichtet
werden. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder
sonstwie mit anderen uns nicht gehörenden beweglichen
Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache. Wird die
Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in
das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde
schon jetzt die ihm hieraus gegen den Dritten erwachsenen
Ansprüche zu dem Betrage an uns ab, der dem Fakturenwert der
Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 20 %
entspricht.
3. Der Kunde
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang zu verkaufen, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, uns gegenüber nicht in
Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist. Zu anderen Verfügungen
(Sicherungsübereignungen, Verpfändungen etc.) über die
Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die aus dem
Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund
(Versicherungsleistungen, Forderungen aus unerlaubter
Handlung etc.) entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab (soweit wir
lediglich Miteigentum an der Vorbehaltsware zusteht:
anteilig in Höhe des Miteigentumsanteils). Wir nehmen die
Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen
widerruflich ermächtigt. Wir sind berechtigt, die
Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist
der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen
bekanntzugeben, alle zum Einzug der Forderungen
erforderlichen Angaben zu machen und en Schuldnern die
Abtretung anzuzeigen.
4. Der Kunde
verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat
die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten
und in einem kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Umfang
auf seine Kosten zu versichern. Bei Pfändung aufgrund
gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat
uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, dem Zugriff
zu widersprechen und auf unser (Mit-) Eigentum hinzuweisen.
Die Kosten für die Abwendung des Zugriffs trägt der Kunde.
5. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolgter
Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die
Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem
Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zustünde, die
Geschäftsräume des Kunden zu betreten, die Vorbehaltsware an
sich zu nehmen und gegebenenfalls die Abtretung der
Herausgabeansprüche des Kunden zu verlangen.
§ 8 Gewährleistung
1. Beim Kauf
gebrauchter Sachen ist jegliche Gewährleistung/Mängelhaftung
ausgeschlossen. Werden Waren durch den Kunden ohne unsere
vorherige schriftliche Freigabe in andere Systeme und
Produktionsanlagen eingebaut bzw. an solche angeschlossen
oder eingegliedert, be- oder verarbeitet, so ist jegliche
Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung entfällt,
wenn andere als von uns beauftragte Personen Reparaturen
oder sonstige Eingriffe oder Änderungen an den Kaufsachen
vornehmen oder nicht geeignetes Zubehör verwenden, sofern
der aufgetretene Mangel im ursächlichen Zusammenhang steht.
2. Die
Beschaffenheit des Liefergegenstandes ergibt sich
abschließend aus unserer Produktbeschreibung. Werbeaussagen
und Anpreisungen, die lediglich reklamehaften Inhalt haben,
stellen keine Beschaffenheitsangaben dar.
3.
Mangelhafte Montageanleitungen stellen nur dann einen Mangel
dar, wenn sie der ordnungsgemäßen Montage des
Liefergegenstandes entgegenstehen.
4. Der Kunde
muß zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte
Falschlieferungen, Mengenabweichungen und offensichtliche
Mängel unverzüglich nach Anlieferung und nicht
offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung
förmlich rügen.
5.
Beanstandete Liefergegenstände sind zur Überprüfung und
gegebenenfalls Mängelbeseitigung frachtfrei an den von uns
benannten Bestimmungsort einzusenden. Im Falle berechtigter
Mängelrüge werden dem Kunden die entstandenen
Transportkosten in erforderlicher Höhe erstattet.
6. Wir sind
berechtigt, Mängel an Liefergegenständen nach unserer Wahl
durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beheben. Verweigern
wir die Nacherfüllung oder schlägt die Nacherfüllung gemäß
§ 440 Satz 2 BGB fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln ist der
Rücktritt ausgeschlossen.
7. Alle
Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab
Ablieferung.
8. Soweit
nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, übernehmen
wir kein Beschaffungsrisiko und gewähren keine Garantien im
Rechtssinne.
§ 9 - Rückgriff des Kunden im
Verbrauchsgüterkauf
1. Werden
gegenüber dem Kunden seitens eines Verbrauchers
Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, ist uns dies zum
Erhalt der Rückgriffsansprüche unverzüglich förmlich
anzuzeigen.
2. Der Kunde
ist vor Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gemäß § 478
BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu
geben.
3. Etwaige
Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 BGB
werden durch Warengutschrift erfüllt. Der Aufwendungsersatz
ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen bei
hinreichender Vorsorge des Kunden nicht angefallen wären.
§ 10 - Allgemeine
Haftungsbeschränkungen
1.
Schadenersatzansprüche statt der Leistung können nur geltend
gemacht werden, wenn der Kunde uns zuvor förmlich eine
Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hat, verbunden mit der
Androhung, nach Ablauf der Frist Schadenersatz statt der
Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten,
und diese Frist fruchtlos verstreicht. Erfüllungsansprüche
des Kunden erlöschen mit Ablauf der gesetzten Nachfrist,
spätestens jedoch, wenn und sobald der Kunde Schadenersatz
statt der Leistung verlang.
2.
Schadenersatzansprüche statt der Leistung wegen Verletzung
einer Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB können nur
geltend gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Soweit
eine Schadenersatzhaftung von uns oder an deren Stelle ein
Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen uns in
Betracht kommt ‑ gleich aus welchem Rechtsgrund ‑ haften wir
wie folgt:
a) für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten
haben,
b) für
vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten der Organe und
unserer leitenden Angestellten sowie für schwerwiegendes
Organisationsverschulden,
c) bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei
zumindest grob fahrlässigem Verhalten einfacher
Erfüllungsgehilfen in der Höhe nach begrenzt wie folgt: Der
Schadenersatz darf den entstandenen Verlust und entgangenen
Gewinn nicht übersteigen, der bei Vertragsschluß unter
Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder hätten
kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung
voraussehbar war.
d) Ein
etwaiger Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist
in Fällen gemäß der vorstehend lit. c) ausgeschlossen, wenn
und soweit die Aufwendungen nicht erwerbswirtschaftlichen
Zwecken dienen und/oder bei Aufwendungen für weitere
Geschäfte, die der Kunde im Hinblick auf die
Vertragsbeziehung zu uns geschlossen hat.
4. Die
persönliche Haftung unserer Organe und Angestellten, die als
Erfüllungsgehilfen tätig werden, ist ausgeschlossen.
5.
Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.
§ 11 - Formvorschriften
Für die
Wahrung des in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgesehenen Erfordernisses der förmlichen Mitteilung ist es
erforderlich und genügend, wenn die betreffende Mitteilung
schriftlich, per Telefax oder elektronisch übermittelt wird.
§ 12 - Schlußbestimmungen
1. Es gilt
deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge
(UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
2.
Erfüllungsort ist 94486 Osterhofen-Gergweis.
3.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ‑ einschließlich
Wechsel- und Scheckklagen ‑ ist bei Auseinandersetzungen mit
Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und mit öffentlich rechtlichem Sondervermögen
Deggendorf. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen
sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck
am nächsten kommen.
(Stand
12/2008)
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