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Helga B.Koch und Günter Koch GbR,
Dorfstraße 7, 94486 Osterhofen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte, selbst wenn der Besteller eigene allgemeine
Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Sie gelten auch für von uns in diesem
Zusammenhang etwa erbrachte Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine
Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 1 Liefervertrag
1. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder
durch Unterzeichnung eines Kaufvertrages durch einen unserer Vertreter
zustande.
2. Die Zusendung von Angeboten, Preislisten, Rundschreiben oder
allgemeinen Offerten gelten nicht als für uns verbindliche Angebote im Sinne
des § 145 BGB.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen abgegebener Aufträge, dieser
Bedingungen und der geschlossenen Verträge sind nur rechtswirksam, wenn sie
durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Aufhebung der zwingend
geltenden Schriftform ist nur dann wirksam, wenn dies durch uns schriftlich
bestätigt wird.
4. Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 30
Kalendertagen verbindlich.
§ 2 Unterlagen
An allen zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen,
Muster und Kataloge behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor;
sie dürfen weder dritten Personen noch Konkurrenzfirmen vorgelegt werden.
Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Prospekte und
dergleichen sind nur annähernd maßgebend und unverbindlich, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wo es im Sinne des
technischen Fortschritts unter Berücksichtigung des Interesses des Lieferers
angezeigt erscheint, behalten wir uns entsprechende, für den Besteller
zumutbare Änderungen vor.
§ 3 Preise
1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, netto ohne
gesetzliche Umsatzsteuer ab Lieferwerk, inklusive Standardverpackung und
Standardzubehör. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. die Kosten für Fracht,
Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr- und andere Bewilligungen sowie
Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Lieferdatum mehr
als vier Monate liegen und bei Vertragsabschluß nichts anderweitiges
vereinbart wurde, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung
maßgebenden Preise.
3. Die Aufstellung und Installation der Geräte erfolgt nach Aufwand, es
sei denn, aus unserer Auftragsbestätigung oder aus dem Kaufvertrag ergibt
sich etwas anderes.
§ 4 Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener,
außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - zum Beispiel bei
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche
Zustände, lokale Ein- und Ausfuhrverbote usw., auch wenn sie bei
Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen
Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist um die Dauer
der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder
Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der
Lieferverpflichtung frei. Soweit sich die Lieferzeit verlängert oder wir von
der Lieferverpflichtung frei werden, kann der Besteller hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller
unverzüglich mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen
Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter
Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu
fordern, Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im ganzen
aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt
werden kann.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die
Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens
jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer
ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer
angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers voraus.
7. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller dem in Verzug
befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne,
und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt
berechtigt.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachte Schäden handelt.
8. Teillieferungen sind zulässig.
9. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ein
Vermögensverzeichnis (früher Offenbarungseid genannt), eintretende
Zahlungsschwierigkeiten, das Bekannt werden einer wesentlichen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder ein Wechsel
in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers berechtigen uns, nur
gegen Sicherheit zu leisten.
§ 5 Versand und Gefahrenübergang
1. Die Versandart bleibt unserem Ermessen vorbehalten ohne Verantwortung für
die billigste Art der Verfrachtung. Der Abschluss von Transport- oder
sonstigen Versicherungen bleibt dem Besteller überlassen.
2. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden
ist, auf den Besteller in dem Zeitpunkt über, in dem der Liefergegenstand
das Lieferwerk verlassen hat, dem Transportunternehmen übergeben worden oder
dem Besteller Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Verzögert sich der
Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht auch ohne Meldung die
Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechts aus § 6 entgegenzunehmen.
4. Die Ware ist sofort nach Eingang auf Transportschäden zu untersuchen.
Offensichtliche Beschädigungen sind binnen drei Tagen nach Erhalt der Ware
dem Transportunternehmen zu melden.
5. Offensichtliche Mängel der Ware, wozu auch Stückzahlabweichungen
gehören, sind unverzüglich, spätesten jedoch binnen zwei Wochen nach
Lieferung, schriftlich anzuzeigen.
§ 6 Gewährleistung und sonstige Haftung des Lieferers -
Gewährleistungsbedingungen
1. Unsere Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf Teilegarantie,
nach unserer Wahl den kostenlosen Ersatz, oder die Rücknahme gegen
Gutschrift von Teilen, die nachweislich innerhalb eines Zeitraums von zwölf
Monaten vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bei Gebrauch, für den sie
vorgesehen geliefert wurden, aufgrund von Werkstoff oder Herstellungsfehlern
unbrauchbar oder schadhaft wurden.
2. Weitergehende Ansprüche insbesondere Ansprüche auf Ersatz von
mittelbaren oder unmittelbaren Schäden sowie von Montage-, Aus und Einbau
sowie Frachtkosten und Eichkosten sind ausgeschlossen.
3. Zur Prüfen der Gewährleistungsansprüche sind die beanstandeten Teile
auf Kosten des Käufers an unsere Adresse einzusenden etwaigen
Ersatzlieferungen und Rücksendungen von reparierten Teilen an den Käufer
erfolgen ab Osterhofen auf Kosten des Käufers.
4. Voraussetzung für jegliche Gewährleistung ist die Erfüllung der dem
Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten
Zahlungsbedingungen. Die Gewährleistung gilt nur für den ersten Käufer und
kann nicht auf Dritte übertragen werden. Sie entfällt wenn die Beschädigung
durch Gewalt, unsachgemäße Behandlung oder ungenügende Pflege entstanden ist
und/oder wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Hand ausgeführt
wurden. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgenommen.
5. Bei gebrauchten Kaufsachen wird keine Gewährleistung übernommen. Die
Eignung, Qualifikation und Funktion unserer Waren bestimmt sich
ausschließlich nach den von uns im geschäftlichen Verkehr verwendeten
Leistungsbeschreibungen und technischen Spezifikationen. Werden Waren durch
den Besteller ohne unsere vorherige schriftliche Freigabe in anderer Systeme
und Produktionsanlagen eingebaut bzw. an solche angeschlossen oder
eingegliedert, be- oder verarbeitet, so ist jegliche Gewährleistung
ausgeschlossen.
Die Gewährleistung entfällt, wenn andere als von uns beauftragte Personen
Reparaturen oder sonstige Eingriffe oder Änderungen an den Kaufsachen
vornehmen oder nicht geeignetes Zubehör verwenden, sofern der aufgetretene
Mangel im ursächlichen Zusammenhang steht.
Bei Geräten, die zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt
sind, garantieren wir, dass die Geräte entsprechend den angegebenen
Spezifikationen zum Einsatz in den entsprechenden Zonen gemäß der ElexV
(Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen)
geeignet sind.
Die Lieferung erfolgt ausschließlich auf Grund der uns durch den
Besteller/Auftraggeber übermittelten Angaben.
Die Zoneneinteilung, d. h. die Einordnung des Einsatzbereiches für das
Gerät. liegt in der alleinigen Verantwortung des Bestellers/Auftraggebers.
Schreibbüro Helga B. Koch übernimmt keine Gewähr dafür, dass die sich aus der
Bedienungsanleitung und der Gerätebeschriftung ergebenden Zoneneignung des
Gerätes mit den an dem Einsatzort des Bestellers vorliegenden Gegebenheiten
identisch ist.
6. Bei Fremderzeugnissen sind wir ohne jede sonstige Verpflichtung
lediglich zur Abtretung unserer Ansprüche gegen den Vorlieferer verpflichtet.
§ 7 Zahlungen
1. Unsere Ansprüche sind ab Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Zahlungen
sind zu leisten innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2 %
Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Zahlungen für
Kundendienstleistungen sind innerhalb 14 Tagen ohne Skontoabzug zu leisten.
Bei einem Gesamtauftragswert von über € 15.000,00 sind die Zahlungen in
folgender Weise zu leisten: ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel
bei Meldung der Fertigstellung und ein Drittel nach der Installation.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich
vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Der Käufer muss Diskont-
und Wechselspesen tragen und sofort entrichten.
3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug,
so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des
Bestellers sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf Laufzeit eventuell
hereingenommener Wechsel. Dies gilt auch für alle anderen noch nicht
beiderseitig voll erfüllten Verträge, von denen wir in diesem Fall auch
zurücktreten können. Weiterhin sind wir berechtigt, wegen aller unserer
Forderungen Sicherheit zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
4. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur auf unsere Konten oder
in unseren Geschäftsräumen erfolgen.
Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur
berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur
völligen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen vor.
2. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des
Eigentumserwerbs nach § 950 BGB.
3. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung (§§ 947,948 BGB) mit
anderen, nicht uns gehörenden Waren, erwirken wir das Miteigentum an der
neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten zu dem
der anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die
neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
4. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Wert der
Vorbehaltsware entspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf mit anderen
Waren zu einem Gesamtpreis erfolgt.
5.Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in
das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt
die ihm hieraus gegen den Dritten erwachsenden Ansprüche zu dem Betrage an
uns ab, der dem Fakturenwert der Vorbehaltsware zuzüglich eines
Sicherungsaufschlags von 20 % entspricht.
6. Bei Vertragswidrigen Verhalten des Bestellers insbesondere bei
Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, und
der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, sofern nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendungen findet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht
als Rücktritt vom Vertrag.
7. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder veräußern, verpfänden,
zur Sicherung übereignen. Wiederverkäufer sind berechtigt, die Ware im
ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wenn sie sich ihrerseits das
Eigentum vorbehalten.
8. der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit
diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
§ 9 Abnahme Schadenersatzpauschale
Bleibt der Käufer/Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als
14 Tage ab Zugang einer Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob
fahrlässig in Rückstand, so können wir dem Käufer/Besteller schriftlich eine
Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser
Frist eine Lieferung ablehnen.
Nach erfolgtem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
Zu einer Aufforderung zur Abnahme oder zur Setzung einer Nachfrist sind wir
nicht verpflichtet, wenn der Käufer/Besteller die Abnahme ernsthaft und
endgültig verweigert oder offenkundig bei Gewährung einer Nachfrist zur
Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangen wir Schadenersatz, so
beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen
geringeren Schaden nachweist. Gleiches gilt, soweit der Besteller den
Vertrag im Sinne des § 649 BGB storniert.
§ 10 Erfüllung, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche
ist der Sitz von
"Helga B.
Koch und Günter Koch GbR"
2. Gerichtsstand ist - soweit zulässig vereinbar - Deggendorf.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine etwa unwirksame
Bestimmung wird einvernehmlich durch eine solche wirksame Bestimmung
ersetzt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
© Helga B. Koch
und Günter Koch GbR, Osterhofen
Stand: 1.Januar 2002
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